Wichtiges von A-Z

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Ambulanter Pflegedienst

Wer übernimmt die Kosten für den ambulanten Pflegedienst?

Sie bzw. der Pflegebedürftige haben die Wahl, ob Sie die Pflege ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst organisieren, die Pflege durch Angehörige sicherstellen oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten wählen. Die Pflegesachleistung und das Pflegegeld werden bei der Kombinationsleistung anteilsmäßig zur Verfügung gestellt.

Für Menschen mit Pflegegrad 2-5 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den ambulanten Pflegedienst in Höhe der maximalen Pflegesachleistung je Pflegegrad und Monat. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der  Pflegekasse und dem Pflegedienst.

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld (Kombinationspflege).

Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Die Preise können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Wo und wie stelle ich den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung?

Um Leistungen der Pflegeversicherung (z. B. das monatliche Pflegegeld) zu erhalten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Pflegeeinstufung bei der zuständigen Pflegekasse. Ihre zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Um entscheiden zu können, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist, schickt die Pflegekasse in der Regel einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) zur betroffenen Person nach Hause. Ein anschließendes schriftliches Gutachten legt den Pflegeaufwand und den entsprechenden Pflegegrad fest.

Pflegebedürftige und Angehörige haben Anspruch auf eine individuelle, unabhängige Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse, die sie in allen Fragen zur Pflege und bei den Formalitäten unterstützt. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung sehr zeitnah innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung.


Dienstleistungsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten

Wo finde ich eine ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung?

Adressen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.  Auch die Pflegeberater in den Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe kennen in der Regel die örtlichen Möglichkeiten der Pflegehilfen sehr gut und können Sie bei der Suche unterstützen.

Schnelle Orientierung und Information gibt es online: Der BKK PflegeFinder bietet gute Möglichkeiten, eine ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung nach Ihren Wünschen zu finden. Er zeigt Ihnen alle Einrichtungen in einem von Ihnen festgelegten Wohnort-Umkreis an, vergleicht Preise und zeigt Detailinformationen zur jeweiligen Einrichtung inklusive Bewertungen der Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Leistungen und Qualität.

Ersatzpflege (Verhinderungspflege)

Wer übernimmt, wenn ich als Pflegeperson krank werde oder im Urlaub bin?

Sind Sie als Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen und einem Maximalbetrag von 1.612 Euro je Kalenderjahr. Sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch Nachbarn, Freunde oder Familienmitglieder können einspringen und werden vergütet. Das (anteilige) Pflegegeld wird während dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.

Tipp: Reicht dieser Betrag nicht aus, können noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege – maximal 806,00 Euro pro Kalenderjahr – auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

Wer betreut den Pflegebedürftigen, wenn ich als Pflegeperson stundenweise verhindert bin?

Nicht immer sind es die langen Auszeiten, die Pflegende brauchen. Oftmals werden nur ein paar Stunden Ersatzpflege benötigt, sei es für einen wichtigen Termin, eine Auszeit oder für ein Hobby.

Wenn Sie die Pflege für einige Stunden in der Woche abgeben wollen, kann die Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege eine gute Lösung sein (sogenannte teilstationäre Pflege). Die Tages- und Nachtpflege kann zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.  

Eine Alternative wäre auch hier die Verhinderungspflege. Sie kann von Nachbarn, Freunden oder Familienangehörigen sowie von einem Pflegedienst erbracht werden. Die Kosten, die Ihnen für die Verhinderungspflege entstehen, können bis zu einem Betrag von 1.612,00 Euro pro Kalenderjahr erstattet werden.

Hilfsmittel für die Pflege

Welche Kosten für Pflegehilfsmittel und bauliche Anpassungen werden übernommen bzw. erstattet?

Hilfsmittel und bauliche Anpassungen können pflegenden Angehörigen die Arbeit sehr erleichtern. Was steht Pflegebedürftigen zu?

Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.

Die Kosten für für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Alle Hilfsmittel (derzeit rund 30.000 Artikel), für die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten übernimmt, sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet.


Konflikt- und Krisensituationen

An wen kann ich mich wenden, wenn ich nicht mehr weiter weiß?

Bei Krisen und Konflikten in der Pflege sollten sich Angehörige unbedingt Rat und Unterstützung von außen holen! Hilfe bietet z. B. die kostenfreie psychologische Online-Beratung des Portals www.pflegen-und-leben.de.
Psychologischen Rat in akuten Krisensituationen bieten darüber hinaus verschiedene Krisentelefone und Beratungsstellen. Telefonnummern finden Sie im Internet unter www.pflege-gewalt.de.

Was kann ich tun, wenn meine Gefühle Achterbahn fahren und der innere Druck ein bedenkliches Ausmaß erreicht? Ein Notfallkoffer mit praxiserprobten Tipps und Strategien finden Sie auf der Seite von pflegen-und-leben.de.

Leistungen (gültig ab 2024)

Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen bzw. pflegenden Angehörigen zu?

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad.

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld --- 332 Euro 573 Euro 765 Euro 947 Euro
Pflegesachleistung --- 761 Euro 1.432 Euro 1.778 Euro 2.200 Euro
Teilstationäre Pflege --- 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Entlastungsbetrag 125 Euro * 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro
Kurzzeitpflege, jährlich --- 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro
Verhinderungspflege, jährlich --- 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
Vollstationäre Pflegeleistungen 125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro

*Betrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht

Pflegegeld

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Wird ein Pflegebedürftiger zuhause gepflegt, erhält er ein monatliches Pflegegeld. Mit diesem können zum Beispiel selbst organisierte Pflegekräfte, wie Angehörige, Nachbarn oder Freunde, bezahlt werden. Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Sie bzw. der Pflegebedürftige haben folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Wenn Sie Ihren Angehörigen selbst pflegen, erhält dieser das volle monatliche Pflegegeld.
  • Wenn (zusätzlich) ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz ist, steht dem Pflegebedürftigen ein anteiliges Pflegegeld zur Verfügung, sofern die zur Verfügung stehende Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird. Es wird prozentual errechnet.

Gut zu wissen: Sollten Sie einmal kurzfristig Unterstützung von einem Pflegedienst brauchen, beantragen Sie einfach die Verhinderungspflege. Soll der Pflegedienst dauerhaft im Einsatz sein oder möchten Sie, umgekehrt, die Pflege komplett selbst übernehmen, rufen Sie einfach Ihre Pflegekasse an – die Leistungen können ganz leicht umgestellt werden.

Pflegegrade

Welche Pflegegrade gibt es?

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in Frage. Auch jene, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt haben, erhalten die Chance auf Unterstützung durch Pflegeleistungen. Das heißt, mit dem Pflegestärkungsgesetz II werden prinzipiell mehr Menschen als pflegebedürftig eingestuft.

Voraussetzungen:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 2 bis 60 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten): bis 1 Mal täglich
  • Nächtliche Hilfen: nein
  • Präsenz tagsüber: nein

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Der Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0 bzw. der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.

Voraussetzungen:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 30 bis 127 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten): bis 1 Mal täglich
  • Nächtliche Hilfen: 0 bis 1 Mal
  • Präsenz tagsüber: nein

Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 8 bis 58 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten): 2 bis12 Mal täglich
  • Nächtliche Hilfen: nein
  • Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Der Pflegegrad 3 entspricht der Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) bzw. 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).

Voraussetzungen:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 131 bis 278 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten):  2 bis 6 Mal täglich
  • Nächtliche Hilfen: 0 bis 2 Mal
  • Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden

Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 8 bis 74 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten): 6 Mal täglich bis ständig
  • Nächtliche Hilfen: 0 bis 2 Mal
  • Präsenz tagsüber: 6 bis 12 Stunden

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Der Pflegegrad 4 entspricht der Pflegestufen 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) bzw. 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).

Voraussetzungen:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 184 bis 300 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten):  2 bis 6 Mal täglich
  • Nächtliche Hilfen: 2 bis 3 Mal
  • Präsenz tagsüber: 6 bis 12 Stunden

Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 128 bis 250 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten): 7 Mal täglich bis ständig
  • Nächtliche Hilfen: 1 bis 6 Mal
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und entspricht der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (bisherige Härtefallklausel).

Voraussetzungen:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 24 bis 279 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung (Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, Alltagsstrukturierung, Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten): mindestens 12 Mal täglich
  • Nächtliche Hilfen: mindestens 3 Mal
  • Präsenz tagsüber: rund um die Uhr

Pflegegrade - Ermittlung

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Für die Zuordnung des Pflegegrades ist der Grad der Selbständigkeit eines pflegebedürftigen Menschen ausschlaggebend. Er wird durch ein Punktesystem ermittelt. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die Pflegekasse.

Im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes (MD) werden sechs Bereiche überprüft:

Hilfen bei Alltagsverrichtungen: Dieser Bereich betrifft die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Ähnlich wie bei der Pflegestufe wird hier der Zeitaufwand für Pflege und Unterstützung erfasst.

Psychosoziale Unterstützung: Dieser Bereich ist neu und erfasst den Hilfsbedarf z. B. bei Verwirrtheit, Depressionen, der Alltagsstrukturierung oder auch dem Erledigung von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten.

Nächtlicher Hilfebedarf: Wie oft braucht der zu Pflegende nächtliche Hilfe?

Präsenz am Tag: Wie viele Stunden kann der zu Pflegende sich allein versorgen? 

Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung, Blutzucker-Messung...

Organisation der Hilfen: Reicht die Pflege durch Angehörige oder ist professionelle Hilfe notwendig?

Pflegekurse

Was gewährleisten Pflegekurse?

Pflegekurse können eine wertvolle Hilfe sein, um den Pflegealltag so einfach wie möglich zu gestalten. Sie vermitteln in erster Linie praktische Fähigkeiten,  die wichtigsten Handgriffe sowie Tricks und Tipps, die Ihnen bei der Pflege helfen.

Da pauschale Hilfestellungen in bestimmten Situationen nur bis zu einem gewissen Grad weiterhelfen, gibt es spezielle Schulungsreihen, z. B. für Angehörige von Menschen mit Demenz.

Pflegeplanung und -beratung

Wer unterstützt mich bei der Organisation der Pflege? Wo kann ich mich beraten lassen?

Sowohl zu Beginn der Pflegesituation als auch im weiteren Verlauf der Pflegeplanung sind die Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse für alle Fragen und Probleme da. Sie bündeln Informationen, u. a. welche Unterstützungsangebote es in Ihrer Nähe gibt, bieten Hilfe und Orientierung bei konkreten Problemen, helfen bei der Beantragung von Leistungen und beleuchten mit Ihnen zusammen nach Wunsch finanzielle Aspekte. Die Berater stehen auch für Hausbesuche zur Verfügung, um die Situation vor Ort richtig einschätzen zu können. Die Kontaktdaten der bundesweiten Pflegestützpunkte finden Sie hier.

Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige

Wo kann ich mich mit anderen pflegenden Angehörigen austauschen und finde Unterstützung?

Der Austausch mit Menschen in ähnlicher Lage bedeutet für pflegende Angehörige eine große emotionale und praktische Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags. Viele Angehörige sind im Laufe ihrer Pflegejahre zu Experten und Expertinnen ihrer Situation geworden, von deren Erfahrungsschatz und individuellen Lösungswegen andere profitieren können. Neben regionalen Gruppen, auch speziell für Angehörige von Pflegebedürftigen mit bestimmten Erkrankungen wie Demenz, gibt es auch online viele Chat- und Austauschmöglichkeiten. Die Pflegeberatungsstellen, Pflegestützpunkte oder aber die Selbsthilfekontaktstellen können Ihnen sagen, wo sich auch in Ihrer Nähe pflegende Angehörige treffen.

Regionale Gruppen

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.  Speziell für die Pflege von Demenzkranken bietet die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. verschiedene regionale Angebote der Selbsthilfe und Beratung.

www.wir-pflegen.net Interessenvertretung begleitender Angehöriger und Freunde in Deutschland. Vermittlung örtlicher Kontakte und regionaler Angehörigengruppen.

Online-Foren

forum.pflegenetz.net Online-Forum für pflegende und betreuende Angehörigen: Erfahrungen austauschen, Unterstützung bei Konflikten mit Heimen oder ambulanten Pflegediensten, Rat in speziellen Fragen zur Pflege und Betreuung. Das Forum ist ein Gemeinschaftsprojekt von verschiedenen Internetseiten.

www.pflegendeangehoerige.info Online-Forum mit vielen Informationen zum Thema häusliche Pflege. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Selbsthilfe und der gegenseitigen Unterstützung.

www.alzheimerforum.de Neben Informationen und Beratung rund um das Thema Alzheimer und Demenz gibt es eine Internet-Selbsthilfegruppe.

Unterstützung im Alltag

Wie kann ich mich im Alltag unterstützen lassen?

Eine Haushaltshilfe, ein Alltagsbegleiter oder eine Betreuungsgruppe können Ihnen viel Arbeit abnehmen und etwas Freizeit ermöglichen. Allen Pflegebedürftigen, unabhängig vom Pflegegrad und der Alltagskompetenz, steht dafür der sogenannte Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro zu. Der Betrag darf nur für den Zweck eingesetzt werden, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen und Sie als Pflegenden zu entlasten.

Vom Pflegebegleiter über Hilfen im Haushalt bis zur Betreuung: Informationen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt.

Urlaub für pflegende Angehörige

Steht mir als pflegender Angehöriger Urlaub zu?

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Urlaub und Erholung. Damit Ihr Angehöriger für die Dauer Ihrer Abwesenheit gut versorgt wird, stehen Ihnen  jährlich 1.612 Euro für die sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege (Informationen unter weiter oben in unserer Liste) zu. Nutzen Sie die Möglichkeiten, um neue Kraft zu schöpfen!

Tipp: Auch ein gemeinsamer Urlaub mit dem Pflegebedürftigen ist möglich. Damit der Pflegebedürftige im Urlaub gut betreut ist und Sie selbst auch entspannen und Zeit für sich allein haben, können Sie gemeinsam Urlaub in einem Pflegehotel machen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Leistungen der Verhinderungspflege dafür verwendet werden.

Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Kuren) für pflegende Angehörige

Welche Vorsorge- und Rehabilitationsleistung kann ich in Anspruch nehmen?

Sie sind am Ende Ihrer Kräfte und brauchen dringend Erholung und eine Auszeit? Eine Kur ist eine gute Möglichkeit, Überlastung und Krankheiten vorzubeugen.

Es gibt bereits spezielle Kuren nur für Pflegende und Kurkliniken, die sich auf Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen spezialisiert haben (gemeinsame Kur). Sie bieten z. B. psychologische Betreuung, Schulungen und Themengesprächskreise sowie Techniken zur Entspannung und Stressbewältigung.

Die Kosten einer Kur für Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen übernimmt in der Regel die Kranken- bzw. Pflegekasse. Ob die Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung erfüllt sind, überprüft der Medizinische Dienst (MD). Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt. Er wird Sie unterstützen, die notwendigen Anträge zu stellen.

Seit 2019 erhalten pflegende Angehörige einen besseren Zugang zu Reha-Leistungen: Sie können auch dann eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Behandlung ausreichend wäre. Zur besseren Ausgestaltung der Pflege können Sie darüber hinaus ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in derselben Einrichtung betreuen lassen, in der sie selbst stationär betreut werden.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Wer übernimmt die Kosten für einen notwendigen Umbau der Wohnung?

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen betreffen den barrierefreien Umbau von Wohnung bzw. Haus, z. B. den Einbau eines Treppenliftes und die Verbreiterung der Türen für Rollstuhlfahrer. Die Pflegekasse bezuschusst entsprechende Maßnahmen. Voraussetzung ist:  

  • Die häusliche Pflege wird durch den Umbau erst möglich.
  • Die häusliche Pflege wird in erheblichem Maße erleichtert.
  • Eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wird wiederhergestellt.

Sind die Voraussetzungen geklärt, können die Kosten für den Umbau von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme unterstützt werden. Dieser Zuschuss wird ohne Einkommensprüfung gewährt. Beträgt die Rechnung mehr als 4.000,00 Euro, so ist der übersteigende Betrag Ihr Eigenanteil. Werden weniger als 4.000,00 Euro in Rechnung gestellt, übernimmt Ihre Pflegekasse grundsätzlich die komplette Rechnung – ein Eigenanteil fällt nicht an.
Wird eine Maßnahme durchgeführt, die weniger als 4.000,00 Euro kostet? Dann können Sie den restlichen Betrag grundsätzlich gerne für eine weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahme nutzen.

Unser Tipp: Wenn Sie die 4.000,00 Euro schon voll ausgeschöpft haben und eine zweite Maßnahme ist notwendig, wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse. Gerne prüft sie für Sie, ob sich die Pflegesituation so verändert hat, dass eine zweite Maßnahme bewilligt werden kann.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Im Jahr 2022 hat der Gesetzgeber die Pflegeversicherung um eine neue Leistung erweitert: den Wohngruppenzuschlag. Dieser soll Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, finanziell unterstützen.

Wer kann den Wohngruppenzuschlag erhalten?

Der Wohngruppenzuschlag kann von Pflegebedürftigen in ambulant betreuten Wohngruppen ab dem Pflegegrad 1 beantragt werden. In der Wohngruppe müssen mindestens zwei weitere Pflegebedürftige mit Anspruch auf Pflegesachleistungen, den Umwandlungsanspruch, Pflegekombinationsleistungen, Pflegegeld und den Entlastungsbetrag leben.
Es muss sich um eine „anerkannte\" Wohngruppe handeln und die Voraussetzungen nach § 38a SGB XI müssen erfüllt sind.

Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag beträgt 214 Euro pro Monat. Er wird zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.

Wie kann der Wohngruppenzuschlag beantragt werden?

Der Wohngruppenzuschlag muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Dazu gibt es einen speziellen Antragsvordruck.

Warum gibt es den Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag soll die Pflegebedürftigen in ambulant betreuten Wohngruppen finanziell unterstützen. Diese Wohnformen bieten den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, weiterhin in der eigenen Wohnung zu leben und gleichzeitig die notwendige Pflege und Betreuung zu erhalten. Der Wohngruppenzuschlag soll dazu beitragen, dass diese Wohnformen attraktiver werden.

Zusätzlicher Entlastungsbetrag

Was ist der zusätzliche Entlastungsbetrag? Wofür kann ich ihn verwenden?

Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhält neben den Pflegesachleistungen beziehungsweise dem Pflegegeld einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat. Der Betrag ist flexibel verwendbar, z. B. für eine Haushaltshilfe, für Alltagshelfer, die Ihren Angehörigen zum Arzt oder beim Spaziergang begleiten oder den Einkauf erledigen.

Nehmen Sie diese Leistung in einem Jahr nicht in Anspruch, können Sie die Beträge in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen.