Pflege und Beruf vereinbaren

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Die Pflege eines Angehörigen parallel zum Arbeitsleben zu leisten, ist und bleibt eine enorme zeitliche und organisatorische Herausforderung. Ob wir uns ihr stellen, sollten wir im Vorfeld gut überlegen. Doch hat eine Berufstätigkeit auch eine entlastende Funktion: Der Arbeitsplatz bietet Abstand und Abwechslung zur Pflege und soziale Kontakte.

Vor allem, wenn die Pflegebedürftigkeit weiter voranschreitet, wird der Druck schnell groß und das Risiko steigt, sich an der Doppelbelastung aufzureiben. Ohne im Beruf zumindest zeitweise kürzer zu treten oder ganz auszusteigen, lässt sich eine zeitintensive Pflege kaum stemmen. Der Gesetzgeber hat dafür gute Voraussetzungen geschaffen, die mit den Pflegestärkungsgesetzen weiter verbessert werden.

Umfassende Informationen sind das A und O, wenn es darum geht, eine gute Balance zwischen Pflege und Berufstätigkeit zu finden. Pflegende sollten außerdem sicher gehen, dass sie alle ihnen zustehenden Hilfen und Leistungen nutzen. Kompetente Beratung gibt es bei den Pflegekassen oder in den Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe.

Das Gesetz sieht folgende Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Pflege und Job vor:

  • Kurzfristige 10-tägige Freistellung mit Lohnersatzleistung: Pflegende Angehörige haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine kurzfristige, maximal 10-tägige Freistellung für die Organisation einer akut eingetretenen Pflegesituation. Sie erhalten in dieser Zeit mit dem Pflegeunterstützungsgeld eine Lohnersatzleistung in Höhe der Leistung des Kinderkrankengeldes.
  • Pflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen: Sie haben einen Rechtsanspruch auf maximal 6 Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Zur Sicherung des Lebensunterhalts haben Sie Anspruch auf ein zinsloses, monatsweise ausgezahltes Darlehen, das Sie nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückzahlen. Das Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt. 
  • Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen: Im Rahmen der Familienpflegezeit können Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Um den teilweisen Wegfall des Einkommens auszugleichen, haben pflegende Angehörige einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das Sie nach Ende der Familienpflegezeit in Raten zurückzahlen. Das Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.
  • Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können ineinander übergehen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen maximal 24 Monate.
  • Begleitung in der letzten Lebensphase: Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase Ihres Angehörigen Ihre Arbeitszeit für drei Monate zu reduzieren oder ganz auszusetzen. Um den Wegfall bzw. die Reduzierung Ihres Einkommens auszugleichen, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Informationsmaterialien und Antragsformulare rund um die Freistellungen und das zinslose Darlehen finden Sie unter www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/service.html, einer Seite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Übrigens

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